Überörtliche Hilfe
Überörtliche Hilfe, auch ÜberlandhilfeFeuerwehrgesetz Baden-Württemberg, § 26, Baden-Württemberg, Fassung vom 2. März 2010 , ist ein Fachwort aus dem Bereich Rettungsorganisationen, welches bezeichnet, dass Hilfe von nicht im Gebiet des Schadensfalles liegenden Nachbarbezirken im Zuge der Alarm- und Ausrückeordnung angefordert wird.